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Der kommunalen Selbstverwaltung werden Grenzen gesetzt 

Das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen ist wesentlicher Bestandteil einer demokratischen und föderalen Republik. Noch im Landtagswahlkampf versprachen die Regierungskoalitionsfraktionen von der Wahrung der Freiwilligkeit gemeindlicher Zusammenschlüsse. 

Seit gestern ist nun klar, die Freiwilligkeit hat seine Grenzen! Wer sich bis zum 31. Dezember 2004 nicht freiwillig gefunden hat, wird zwangsfusioniert. 

Offensichtlich stark beeinflusst von der derzeitigen miserablen Finanzlage der Kommunen wird nun der Druck für eine Gemeindereform erheblich verstärkt. 
Während sich jedoch die Gemeinden und Städte  nunmehr auch kreisübergreifend finden können, werden kurzerhand das Recht und die Pflicht der Landkreise beschnitten, bei Gebietsänderungen die Leistungsfähigkeit der Landkreise zu sichern bzw. Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. 
Der derzeitig vorgeschlagene Aufgabenkatalog enthält eine stark reduzierte Zuständigkeit gemessen am Inhalt des Beschlusses des Landtages vom 17.01.2002 und rechtfertigt damit in keiner Weise die vorgesehene Gemeindereform. Viele erstinstanzliche Aufgaben bleiben weiterhin bei den Landkreisen. 

Damit kann von einer besseren, zweckmäßigeren  und bürgernahen Verwaltung nicht gesprochen werden. 

Nachdem noch im Mai im Landtag vehement Einwohnergrößen nicht zur Debatte standen, werden nunmehr die Zahlen, wie bereits mit dem Zweiten Vorschaltgesetz zur Verwaltungs- und Funktionalreform/Kommunale Gebietsreform beschlossen und im Juli 2002 durch die jetzige Koalition abgeschafft, wieder zu Grunde gelegt. 
Entscheidende Prämissen, wie ein qualifiziertes Ortschaftsverfassungsrecht, eine Gleichbehandlung von Einheitsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, eine direkt zu wählende Vertretung usw. sind zumindest durch die Landesregierung nicht vorgesehen bzw. dargestellt worden. 
Oder wie soll bei einer großflächigen Eingemeindung von Gemeinden die politische Eigenständigkeit und Gestaltungsfähigkeit eines Ortschaftsrates gestärkt werden, wenn für die ihm übertragenen Aufgaben keine Finanzgrundlage zur Verfügung steht? 

Wie bereits festgestellt, zeugt dieser Gesetzentwurf auch im Zusammenhang mit den beabsichtigten Veränderungen der Landesverwaltung nicht von dem Bemühen der Landesregierung, über eine Verwaltungs- und Funktionalreform die Effektivität, Effizienz und Bürgernähe der öffentlichen Verwaltung zu stärken. 
 

Gerald Grünert 
Kommunalpolitischer Sprecher 
 

Magdeburg, 26. Juni 2003
 

 

 
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update 26.06.03
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