Rosemarie Hein
zu TOP 14 - auf der Landtagssitzung
vom 12./13. Juni 2003
Mindestjahrgangsstärken
bei Anfangsklassen
Anrede,
heute Morgen vor dem Landtag
haben Eltern gegen die Aushebelung der Schulentwicklungsplanung durch die
Landkreise protestiert, die durch Ihren Erlass zur Bildung von Anfangsklassen
an den weiterführenden Schulen entstanden ist.
Ich darf erinnern: am 10.
April haben wir hier in der Debatte bereits auf diesen Umstand aufmerksam
gemacht, Sie, verehrter Her Kultusminister, haben versprochen, das zu prüfen,
die Antwort auf ihre Prüfung kann ich nur den Protesten vor der Landtagstür
auf dem Domplatz und den Beratungen in den Kreisen entnehmen: Sie fanden
offensichtlich nichts, das zu beanstanden wäre.
Was ist das Problem?
Mit Ihrem Erlass vom 10.
März haben Sie verfügt, das künftig Anfangsklassen an weiterführenden
Schulen nicht mehr eingerichtet werden dürfen, wenn sie die vorgegebene
Mindestjahrgangsstärke von 40 in der Sekundarschule und 50 bzw. 75
im Gymnasium nicht mehr erreichen. Dass es für das Jahr 2003 eine
Ausnahme für die Festlegung der Zügigkeit gibt, ist dabei nur
ein schwacher Trost.
Das undemokratische an diesem
Vorgehen: Ihr Erlass soll schon für das kommende Schuljahr gelten.
Die Verordnung aber, auf deren Grundlage die Landkreise die Schulentwicklungsplanung
verabschieden sollen - und auch Sie haben mehrfach betont, dass die Schulentwicklungsplanung
zum Wirkungskreis der Landkreise gehört - war aber zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung des Erlasses noch nicht einmal verabschiedet. Der
späteste Zeitpunkt für die Beschlussfassung in den Kreisen liegt
darum aus gutem Grund am Ende des Jahres.
Aber bereits im August/September
sollen Klassen nicht mehr gebildet werden können, die der Mindestjahrgangsstärke
der noch nicht verabschiedeten Verordnung in den Klassenstufen 5 nicht
mehr entsprechen.
Das konnten die Planungsträger
aber nicht voraus sehen: die Einbeziehung der 5. und 6. Klassen war nämlich
bei der vorangegangenen Planungsgrundlage noch gar nicht vorgesehen und
brauchte darum in den bisherigen Planungen gar nicht berücksichtigt
werden.
Verschärfend und eigentlich
auch die Schulentwicklungsplanung aushebelnd kommt noch hinzu, dass sie
nun im Erlass von Mindestjahrgangsstärken in den Eingangsklassen sprechen,
während die Verordnung in den übrigen Jahrgängen von einer
durchschnittlichen Jahrgangsstärke ausgeht. Ein Ausgleich mit geburtenstärkeren
älteren Jahrgängen ist also bezüglich der 5. Klassen nicht
gewollt. Damit wird die Durchschnittszahl zur Sollzahl für diesen
Jahrgang und verschärft die Verordnung durch den Erlass.
Das alles, so könnten
Sie sagen, ist unabwendbar und es sei gleich, ob eine Schule ein Jahr früher
oder ein Jahr später geschlossen wird.
Ich denke, so einfach ist
das nicht.
1. Die Entscheidung durch
die Exekutive, eine Anfangsklasse nicht mehr zu bilden, schreibt das Aus
der betroffenen Schulen fest. Die Kreistage haben gar keine Möglichkeit
mehr, Schuleinzugsbereiche in Abhängigkeit örtlicher Gegebenheiten
und planerischer Überlegungen anders zu gliedern. Welche Schule
erhalten bleibt und welche nicht, hängt nun von der Möglichkeit
der Bildung von Anfangsklassen dieses Jahres ab.
Mitspracherechte werden massiv
beschnitten. Wer solche Erlasse schreibt, darf nie wieder sagen, dass die
Landkreise für die Planung zuständig seien, denn wesentliche
Planungsgrundlagen wurden ihnen durch Vorabentscheidungen des Ministeriums
entzogen.
2. Es ist für die betroffenen
Schulstandorte, die in diesen Schulen lernenden Kinder und ihre Eltern
schon von Belang, wie lange ein Kind an einem Schulort unterrichtet werden
kann. Die von ihnen eingeleitete Praxis verunsichert Eltern zusätzlich
und sie werden, teilweise im vorauseilenden Gehorsam durch die Wahl der
Schulform die für ihr Kind schulwegmäßig günstigere
Schule suchen, an der das Kind dann auch bleiben kann. Das aber dürfte
nun gerade nicht in Ihrem Interesse liegen.
3. bleibt bei solcher formalen
Herangehensweise völlig außer Acht, dass für die Frage,
welche Schule künftig Kinder aus anderen Schulstandorten aufnehmen
soll auch von dem Platzangebot abhängig ist, das vielleicht künftig
vorhanden ist, aber jetzt durch die oberen starken Jahrgänge noch
nicht ausreichend zur Verfügung steht.
Und 4. kriegen sie diese
Verschärfung der ohnehin nicht besonders erbaulichen Situation just
in dem Schuljahr hin, in dem die geburtenschwächsten Jahrgänge
der Jahre 1993/94 in die weiterführenden Schule wechseln.
Unser Antrag zielt darum
darauf:
1. der Entscheidung durch
die Planungsträger Landkreise nicht per Erlass vor zu greifen,
2. den in der Verordnung
möglichen Ausgleich mit anderen Jahrgängen im Sinne der Durchschnittswerte
bei den Mindestjahrgangsstärken auch bei der Bildung von Anfangsklassen
zuzulassen.
3. im Ausschuss über
Ihre Maßnahmen und deren Wirkungen zu informieren.
Ich bitte um Zustimmung zu
unserem Antrag, dessen Umsetzung keinen Verzug duldet.
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